BFH - Urteil vom 29.11.1985
VI R 13/82
Normen:
FGO § 93 Abs. 3 S. 2, § 155 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 264 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 145, 125
BStBl II 1986, 187
Vorinstanzen:
FG des Saarlandes,

BFH - Urteil vom 29.11.1985 (VI R 13/82) - DRsp Nr. 1996/10234

BFH, Urteil vom 29.11.1985 - Aktenzeichen VI R 13/82

DRsp Nr. 1996/10234

»Das FG verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es einen nach der mündlichen Verhandlung, aber vor Erlaß des Urteils eingegangenen Schriftsatz des Klägers nicht beachtet, der eine Erweiterung des Klageantrags enthält, die auf einem Hinweis des Vorsitzenden Richters in der mündlichen Verhandlung beruht.«

Normenkette:

FGO § 93 Abs. 3 S. 2, § 155 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 264 Nr. 2 ;

Gründe:

Bei der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) fand im Jahre 1979 eine Lohnsteuer-Außenprüfung statt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) erließ aufgrund der Prüfungsfeststellungen am 16. Juli 1980 einen Bescheid, in dem er Lohnsteuer-Beträge in Höhe von 32.682,80 DM als Haftungsschuld (für die Jahre 1975 bis 1979) und in Höhe von 4.263,39 DM nach §§ 40, 40a und 40b des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Steuerschuld (für die Jahre 1974 bis 1979) von der Klägerin nachforderte. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.