Bei der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) fand im Jahre 1979 eine Lohnsteuer-Außenprüfung statt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) erließ aufgrund der Prüfungsfeststellungen am 16. Juli 1980 einen Bescheid, in dem er Lohnsteuer-Beträge in Höhe von 32.682,80 DM als Haftungsschuld (für die Jahre 1975 bis 1979) und in Höhe von 4.263,39 DM nach §§ 40, 40a und 40b des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Steuerschuld (für die Jahre 1974 bis 1979) von der Klägerin nachforderte. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
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