BFH - Urteil vom 29.11.1989
X R 154/88
Normen:
EStDV § 48 Abs. 3 Nr. 2 ; EStG (1985) § 10b Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1990, 626
BB 1990, 764
BFHE 159, 327
BStBl II 1990, 570

BFH - Urteil vom 29.11.1989 (X R 154/88) - DRsp Nr. 1996/13420

BFH, Urteil vom 29.11.1989 - Aktenzeichen X R 154/88

DRsp Nr. 1996/13420

»1. Eine Spende nach § 10 b Abs. 1 EStG fließt einem Empfänger i. S. von § 48 Abs. 3 Nr. 2 EStDV schon dann unmittelbar zu, wenn der Spender nach außen erkennbar im Auftrage des Empfängers für dessen satzungsmäßigen Zweck Aufwendungen in Form von Wertabgaben aus dem geldwerten Vermögen erbringt und ihm damit Ausgaben erspart. Es ist nicht erforderlich, daß der Spender gegen den Empfänger einen Erstattungsanspruch hat, auf den er verzichtet (Anschluß an BFH-Urteil vom 24. September 1985 IX R 8/81, BFHE 144, 439, BStBl II 1986, 726). 2. Zu den Anforderungen an die Spendenbescheinigung.«

Normenkette:

EStDV § 48 Abs. 3 Nr. 2 ; EStG (1985) § 10b Abs. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1985 Vorsitzender eines gemeinnützigen Schullandheimwerks e.V. (Verein) und Vorsitzender einer Arbeitsgemeinschaft für Schullandheimvereine. In dieser Eigenschaft war er Mitglied des Vorstandes des Verbandes deutscher Schullandheime e.V. (Verband). Die vom Verein verfolgten gemeinnützigen Zwecke sind in Anlage 7 Nr. 2 und 5 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) als besonders förderungswürdig anerkannt.