Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1985 Vorsitzender eines gemeinnützigen Schullandheimwerks e.V. (Verein) und Vorsitzender einer Arbeitsgemeinschaft für Schullandheimvereine. In dieser Eigenschaft war er Mitglied des Vorstandes des Verbandes deutscher Schullandheime e.V. (Verband). Die vom Verein verfolgten gemeinnützigen Zwecke sind in Anlage 7 Nr. 2 und 5 der Einkommensteuer-Richtlinien (
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