BFH - Urteil vom 30.01.1996
IX R 18/91
Normen:
BGB § 94 ; EStG §§ 9 21 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1156
BFHE 180, 65
BStBl II 1997, 25
DB 1996, 1063
DStZ 1996, 405
NJWE-MietR 1996, 190
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 30.01.1996 (IX R 18/91) - DRsp Nr. 1996/20865

BFH, Urteil vom 30.01.1996 - Aktenzeichen IX R 18/91

DRsp Nr. 1996/20865

»Die zu einem Wohngebäude gehörende Gartenanlage ist ein selbständiges Wirtschaftsgut, das sowohl von dem Grund und Boden als auch von dem Gebäude zu trennen ist.«

Normenkette:

BGB § 94 ; EStG §§ 9 21 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eigentümer eines 1963 errichteten Zweifamilienhauses. Die größere Wohnung bewohnen die Kläger zu 2. und 3. Die kleinere Wohnung bewohnt die Klägerin zu 1. Als Mietwert erklärten die Kläger einen Betrag von 4 DM pro qm, den der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) im Besteuerungsverfahren zugrunde gelegt hat. Im Jahr 1982 und im Streitjahr 1983 ließen die Kläger Gartenarbeiten ausführen und den Garten neu bepflanzen. Die Aufwendungen hierfür beliefen sich auf insgesamt 8 783 DM im Jahr 1982 und 3 879,57 DM im Streitjahr 1983.