Die X-AG war 1975 Eigentümerin von Grundbesitz in Berlin.
An der X-AG beteiligt waren die Y-GmbH zu 50 v.H., die Z-GmbH zu 48 1/3 v.H. und A zu 1 2/3 v.H. Gesellschafter der Z-GmbH waren der Kläger und B je zur Hälfte des Stammkapitals von 100.000 DM. A war im übrigen als atypisch stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe der Z-GmbH beteiligt (mit 1/3 am Ergebnis und mit 15 v.H. an den stillen Reserven für den Fall der Auflösung). Der Kläger erwarb am 3. Oktober 1975 von der Y-GmbH die ihr gehörigen Aktien der X-AG. Er erwarb ferner durch notariell beurkundeten Kauf- und Abtretungsvertrag vom 8. November 1975 die Anteile des B an der Z-GmbH, wodurch er Alleingesellschafter der Z-GmbH wurde.
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