BFH - Urteil vom 30.04.1996
VII R 128/95
Normen:
DVStB § 28 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
FG des Landes Brandenburg (EFG 1996 38),

BFH - Urteil vom 30.04.1996 (VII R 128/95) - DRsp Nr. 1996/23578

BFH, Urteil vom 30.04.1996 - Aktenzeichen VII R 128/95

DRsp Nr. 1996/23578

»Zu den Anforderungen und Voraussetzungen für die Begründung der Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen in der Steuerberaterprüfung.«

Normenkette:

DVStB § 28 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) wurde nach erfolgloser Teilnahme an den Steuerberaterprüfungen 1992 und 1993 aufgrund des Ergebnisses ihrer schriftlichen Arbeiten (Gesamtnote: 4,33) zur mündlichen Steuerberaterprüfung 1994 zugelassen. Sie erzielte in der mündlichen Prüfung die Gesamtnote 4,14, so daß sie mit der aus den beiden Gesamtnoten gebildeten Endnote von 4,23 die Steuerberaterprüfung 1994 nicht bestanden hat. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gab dieses Ergebnis der Klägerin im Anschluß an die mündliche Prüfung ohne Begründung bekannt.