BFH - Urteil vom 30.06.1989
III R 85/87
Normen:
BerlinFG § 19 Abs. 1, 2; FGO § 74 ;
Fundstellen:
BFHE 157, 291
BStBl II 1989, 809
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 30.06.1989 (III R 85/87) - DRsp Nr. 1996/10531

BFH, Urteil vom 30.06.1989 - Aktenzeichen III R 85/87

DRsp Nr. 1996/10531

»1. Der Senat hält daran fest, daß das "verarbeitende Gewerbe - ausgenommen Baugewerbe -" (§ 19 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 a BerlinFG) von den übrigen Wirtschaftszweigen entsprechend der Einordnung nach dem systematischen Verzeichnis der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes abzugrenzen ist. 2. Der Antrag eines einzigen Wirtschaftsverbandes auf Umgruppierung im systematischen Verzeichnis rechtfertigt regelmäßig noch nicht die Annahme, es habe sich die Verkehrsauffassung der beteiligten Wirtschaftskreise geändert. 3. Wird das systematische Verzeichnis innerhalb der dreijährigen sog. Verbleibensfrist geändert, ist die erhöhte Zulage auch für Wirtschaftsgüter zu gewähren, die vor der Umgruppierung des betreffenden Wirtschaftszweiges zum verarbeitenden Gewerbe angeschafft oder hergestellt worden sind. Entsprechend ist ein beim FG anhängiges Klageverfahren nur bis zum Ablauf der Verbleibensfrist auszusetzen (Einschränkung des Urteils des Senats vom 2. Mai 1980 III R 130/78, BFHE 131, 261, BStBl II 1980, 732).«

Normenkette:

BerlinFG § 19 Abs. 1, 2; FGO § 74 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) in den Jahren 1982 und 1983 (Streitjahre) in Berlin (West) ein verarbeitendes Gewerbe oder einen Großhandel betrieben hat (§ 19 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1a, aa des Berlinförderungsgesetzes -BerlinFG-).