I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) -eine KG- wurde durch notariell beurkundeten Vertrag vom 21. September1978 von K und W gegründet. K wurde Komplementär, W Kommanditist. Auf beide Gesellschafter entfiel eine Kapitalbeteiligung von je 25 000 DM.
In dem selben Vertrag vom 21. September 1978 schlossen K und W mit der Klägerin einen Vertrag, in dem sie sich zur Einbringung eines je zur Hälfte in ihrem Miteigentum stehenden Grundstücks verpflichteten.
Der beurkundende Notar übersandte dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) mit Schreiben vom 25. September 1978 die Urkunde zur Kenntnis und beantragte die Unbedenklichkeitsbescheinigung. Einen Antrag auf Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 des damals geltenden Grunderwerbsteuergesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Juli 1977 (GrEStG) stellte er nicht.
Durch Verfügung vom 28. September 1978 stellte das FA den Erwerbsvorgang nach § 5 Abs. 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer frei und erteilte die beantragte Unbedenklichkeitsbescheinigung.
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