BFH - Urteil vom 30.08.1989
I R 215/85
Normen:
AO (1977) §§ 8, 9 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 1, § 118 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 158, 118
BStBl II 1989, 956
NVwZ-RR 1990, 372
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 30.08.1989 (I R 215/85) - DRsp Nr. 1996/10620

BFH, Urteil vom 30.08.1989 - Aktenzeichen I R 215/85

DRsp Nr. 1996/10620

»1. Die Beurteilung der Begleitumstände einer Wohnungsnahme i. S. des § 8 AO (1977) ist eine Tatsachenwürdigung, die dem FG obliegt und an die der BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, soweit keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen erhoben werden. 2. Das Innehaben einer Wohnung unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß der Steuerpflichtige sie beibehalten und benutzen wird, drückt u. a. ein Zeitmoment aus, das sich auf die in Betracht kommende Wohnsitzbegründung bezieht und von dort aus gesehen in die Zukunft gerichtet ist. Zur Bestimmung des Zeitmoments kann auf die Sechsmonatsfrist des § 9 Satz 2 AO (1977) zurückgegriffen werden. 3. Ein Ausländer hat in der Bundesrepublik keinen gewöhnlichen Aufenthalt i. S. des § 9 AO (1977), wenn er sich nur weniger als sechs Monate in der Bundesrepublik aufhält und seine Aufenthaltsabsicht von vornherein auf diese Dauer beschränkt ist.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 8, 9 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 1, § 118 Abs. 2 ;

Gründe: