BFH - Urteil vom 30.10.1997
IV R 76/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 578

BFH - Urteil vom 30.10.1997 (IV R 76/96) - DRsp Nr. 1998/9125

BFH, Urteil vom 30.10.1997 - Aktenzeichen IV R 76/96

DRsp Nr. 1998/9125

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Beide Gesellschafter sind außerdem je zur Hälfte Anteilseigner der ...-GmbH (GmbH), die einen Groß- und Einzelhandel mit Kfz-Zubehör betreibt.

Gemeinsam erwarben die Gesellschafter im Jahr 1983 Eigentum an einem Ladengeschäft und einer darüber befindlichen Wohnung in H. Das Ladengeschäft ist seit dem 1. Januar 1984 an die GmbH verpachtet; die Wohnung wird zu Wohnzwecken vermietet. Außerdem erwarben die Gesellschafter im Jahr 1987 ein Grundstück in L, auf dem sie ein Laden- und Lagergebäude errichteten, das seit Fertigstellung im Juni 1988 an die GmbH verpachtet wird.

Die Einkünfte aus der GbR wurden in den Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung stets als solche aus Vermietung und Verpachtung bezeichnet. Bis einschließlich 1986 sind entsprechende Feststellungsbescheide ergangen, die mittlerweile unanfechtbar sind. Im Rahmen einer Außenprüfung war das Ladengeschäft in H nicht als wesentliche Betriebsgrundlage der GmbH beurteilt worden.