I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine öffentlich-rechtliche Sparkasse, gewährte einigen ihrer Betriebsangehörigen langfristige Darlehen für den Wohnungsbau zu einem Zinssatz von 2,5 v.H. bei voller Auszahlung der Darlehensvaluta. Den Zinsvergünstigungen standen keine konkreten Gegenleistungen der Arbeitnehmer gegenüber.
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