BFH - Urteil vom 30.11.1988
I R 114/84
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3;
Fundstellen:
BFHE 154, 337
BStBl II 1990, 117
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 30.11.1988 (I R 114/84) - DRsp Nr. 1996/13292

BFH, Urteil vom 30.11.1988 - Aktenzeichen I R 114/84

DRsp Nr. 1996/13292

»l. Auch bei unverzinslichen oder niedrig verzinslichen Darlehensforderungen ist der Nennbetrag als Anschaffungskosten zu behandeln (Anschluß an BFH-Urteil vom 23.4.1975 I R 236/72, BFHE 116, 16, BStBl II 1975, 875). 2. Unverzinsliche oder niedrig verzinsliche Darlehen an Betriebsangehörige sind auch dann mit dem Nennbetrag zu bilanzieren, wenn ihnen keine bestimmten Gegenleistungen der Darlehensempfänger gegenüberstehen (insoweit Abweichung von BFHE 116, 16, BStBl II 1975, 875). 3. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur "Teilwertvermutung" ist auch auf die "Anschaffung" von Darlehen anzuwenden.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine öffentlich-rechtliche Sparkasse, gewährte einigen ihrer Betriebsangehörigen langfristige Darlehen für den Wohnungsbau zu einem Zinssatz von 2,5 v.H. bei voller Auszahlung der Darlehensvaluta. Den Zinsvergünstigungen standen keine konkreten Gegenleistungen der Arbeitnehmer gegenüber.