BFH - Urteil vom 30.11.1988
I R 168/84
Normen:
FGO § 62 Abs. 3, § 155 ; ZPO § 89 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 156, 1
BStBl II 1989, 514
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 30.11.1988 (I R 168/84) - DRsp Nr. 1996/10334

BFH, Urteil vom 30.11.1988 - Aktenzeichen I R 168/84

DRsp Nr. 1996/10334

»1. Die Berechtigung eines Prozeßbevollmächtigten zur Klageerhebung ist als Sachurteilsvoraussetzung - unabhängig von der Verpflichtung zur Vorlage einer Vollmacht (§ 62 Abs. 3 FGO) - von Amts wegen zu prüfen. 2. Die Prozeßführung eines vollmachtlosen Vertreters kann bis zum Ergehen eines Prozeßurteils nachträglich genehmigt werden (§ 89 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO).«

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 3, § 155 ; ZPO § 89 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist der Nachweis einer Prozeßvollmacht.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die ihren Sitz im Fürstentum Liechtenstein hat, ist Verpächterin einer Anlage zur Gewinnung und Aufbereitung von Diabas, Schotter und Splitt im Bezirk des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-). Mit Schreiben vom 20. Januar 1978 teilte Rechtsanwalt Dr. A. dem für die Pächterin zuständigen FA X mit, daß er Zustellungsbevollmächtigter der Klägerin sei. Ein entsprechendes Schreiben der Klägerin vom 20. Oktober 1977 fügte er bei. Nach einem Handelsregisterauszug des Fürstentums Liechtenstein war Dr. A. seit dem 30. Mai 1974 Mitglied des Verwaltungsrats der Klägerin mit "Kollektivzeichnungsrecht zu zweien". Am 3. Mai 1984 schied der weitere Verwaltungsrat aus und Dr. A. wurde allein zeichnungsberechtigt.