BFH - Urteil vom 30.11.1989
I R 14/87
Normen:
AO (1977) §§ 38, 88, 193 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 2 Abs. 1, §§ 19, 38, 39b, 40, 40a, 40b, 41, 41a, 42a, 42d ; FGO § 57 Nr. 4, §§ 76, 96 ; KiStG Hmb §§ 1, 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 lit. a, § 11 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BB 1990, 344
BFHE 159, 82
BStBl II 1990, 82
BStBl II 1990, 993
NJW 1990, 1200
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 30.11.1989 (I R 14/87) - DRsp Nr. 1996/13366

BFH, Urteil vom 30.11.1989 - Aktenzeichen I R 14/87

DRsp Nr. 1996/13366

»1. Die pauschale Lohnsteuer ist nur insoweit eine "Unternehmenssteuer", als sie aus Praktikabilitätsgründen in verfahrensrechtlich-technischer Hinsicht vom Arbeitgeber erhoben wird und der Arbeitgeber formell gesehen alleiniger Steuerschuldner ist. Materiell-rechtlich gesehen handelt es sich um eine Steuer, die dadurch entsteht, daß der Arbeitnehmer eine nichtselbständige Arbeit mit Einkunftserzielungsabsicht ausübt und damit einen Besteuerungstatbestand i. S. des 38 AO (1977) verwirklicht. 2. Nach § 2 Abs. 1 KiStG Hmb ist die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in einer steuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft unabdingbare Tatbestandsvoraussetzung für die Erhebung der evangelischen und/oder römisch-katholischen pauschalen Lohnkirchensteuer. Die Erhebung ist dann nicht gestattet, wenn der betroffene Arbeitnehmer nachgewiesenermaßen keiner kirchensteuererhebungsberechtigten Körperschaft angehört. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zu führen. 3. Der Antrag auf Pauschalierung der Lohnsteuer zieht auch die Pauschalierung der Lohnkirchensteuer nach sich, wenn der Arbeitgeber nicht nachweist, daß der oder die betroffenen Arbeitnehmer keine Kirchenmitglieder sind.