BFH - Urteil vom 30.11.1993
VI R 21/92
Normen:
EStG § 3 Nr. 16, 50, § 9, § 12 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1336
BB 1994, 420
BFHE 173, 73
BStBl II 1994, 257
NJW 1994, 2976
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 30.11.1993 (VI R 21/92) - DRsp Nr. 1996/9957

BFH, Urteil vom 30.11.1993 - Aktenzeichen VI R 21/92

DRsp Nr. 1996/9957

»1. Erleidet ein Arbeitnehmer auf einer Dienstreise einen Schaden an solchen Gegenständen, die er mitgenommen hat, weil er sie auf der Dienstreise verwenden mußte, ist der dafür vom Arbeitgeber geleistete Ersatz dem Grunde nach dann als steuerbefreiter Reisekostenersatz zu beurteilen, wenn der Schaden sich als Konkretisierung einer reisespezifischen Gefährdung (z. B. Diebstahls-, Transport- oder Unfallschaden) erweist und nicht nur gelegentlich der Reise eingetreten ist. 2. Die Leistungen des Arbeitgebers sind bei einem Wertersatz nur in der Höhe gemäß § 3 Nr. 16 EStG steuerbefreit, in der die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gegenstandes im Falle ihrer Verteilung auf die übliche Gesamtnutzungsdauer auf die Zeit nach dem Eintritt des Schadens entfallen würden (fiktiver Buchwert).«

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 16, 50, § 9, § 12 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe: