BFH - Urteil vom 31.05.1995
I R 64/94
Normen:
BGB § 181 ; GmbHG § 35 Abs. 4, § 46 Nr. 5 ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
BB 1996, 198
BFHE 178, 321
BStBl II 1996, 246
DB 1995, 2452
DStZ 1996, 153
GmbHR 1996, 60
NJW 1996, 479
Vorinstanzen:
FG Hessen,

BFH - Urteil vom 31.05.1995 (I R 64/94) - DRsp Nr. 1996/62

BFH, Urteil vom 31.05.1995 - Aktenzeichen I R 64/94

DRsp Nr. 1996/62

»1. Ist eine Rechtsfrage, die Auswirkung auf die Wirksamkeit eines Vertrages hat, zivilrechtlich ungeklärt und holt der beherrschende Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu dieser Frage bei einer zur Rechtsberatung berufenen Person Rat ein, so ist eine im Vertrauen auf diesen Rat abgeschlossene Vereinbarung steuerlich anzuerkennen, sofern nicht andere Gesichtspunkte für eine mangelnde Ernsthaftigkeit der getroffenen Vereinbarung sprechen (Fortführung von BFH-Urteil vom 17. September 1992 I R 89-98/91, BFHE 169, 171, BStBl II 1993, 141). 2. Ist im Handelsregister die Befreiung des (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführers von § 181 BGB nicht eingetragen, so kann --jedenfalls derzeit-- nicht davon ausgegangen werden, daß allein die fehlende Handelsregistereintragung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt. 3. Ein Anstellungsvertrag zwischen Kapitalgesellschaft und (beherrschendem) Gesellschafter-Geschäftsführer muß zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht von den (Mit)Gesellschaftern unterzeichnet werden.«

Normenkette:

BGB § 181 ; GmbHG § 35 Abs. 4, § 46 Nr. 5 ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Gründe: