BFH - Urteil vom 31.07.1990
I R 13/88
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 1990, 2254
BFHE 162, 111
BStBl II 1990, 1075
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 31.07.1990 (I R 13/88) - DRsp Nr. 1996/11728

BFH, Urteil vom 31.07.1990 - Aktenzeichen I R 13/88

DRsp Nr. 1996/11728

»1. Die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG (erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags) findet nicht auf Unternehmen Anwendung, die Tätigkeiten ausüben, die als solche gewerbesteuerpflichtig sind und nicht zu den unschädlichen Nebentätigkeiten gehören (Anschluß an das BFH-Urteil vom 28. Juni 1973 IV R 97/72, BFHE 109, 459, BStBl II 1973, 666). 2. Errichtet und veräußert ein Steuerpflichtiger neben der Verwaltung eigenen Grundbesitzes Eigentumswohnungen und übt er nur damit der Sache nach eine gewerbliche Tätigkeit aus, wird die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG gewährt.«

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2;

Gründe:

I. Seit 1966 führte die damals neu gegründete Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) die Geschäfte der Einzelfirma A fort. Sie weitete die bisherige Tätigkeit wesentlich aus, indem sie dazu überging, Bauvorhaben in eigener Regie zu erstellen. Gegenstand der Klägerin war u.a. die Erstellung von Hochbauten für fremde Auftraggeber, die Errichtung und der Verkauf von Eigentumswohnungen sowie von Bauten für eigene Rechnung.