BFH - Urteil vom 31.07.1990
I R 62/86
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 106 Abs. 6 ; GewStG § 10a i.d.F. des StBereinG (1986);
Fundstellen:
BB 1990, 2472
BFHE 161, 570
BStBl II 1990, 1083
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 31.07.1990 (I R 62/86) - DRsp Nr. 1996/10838

BFH, Urteil vom 31.07.1990 - Aktenzeichen I R 62/86

DRsp Nr. 1996/10838

»Die Nichtgewährung eines Verlustrücktrags in § 10a GewStG verstößt nicht gegen die Verfassung.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 106 Abs. 6 ; GewStG § 10a i.d.F. des StBereinG (1986);

Gründe:

I. Die Klägerin hält die Nichtgewährung eines Verlustrücktrags in § 10a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) für verfassungswidrig.

Für das Streitjahr 1981 setzte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag auf 4.327 DM fest. Hierbei ging das FA von einem (abgerundeten) Gewerbeertrag von 86.300 DM aus.

Der Einspruch gegen den Gewerbesteuermeßbescheid 1981, mit dem die Klägerin wegen des 1982 entstandenen Verlustes eine Herabsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags erreichen wollte, blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1986, 354).

Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen (Verfassungs-)Rechts.

II. Die Revision ist unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

A.