I. Streitig ist, ob
a) Vordrucke über die Bewirtung von Geschäftsfreunden steuerwirksam nachträglich ausgefüllt werden dürfen und
b) Aufwendungen anläßlich einer Trauerfeier eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen.
1. Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH. Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer war bis zu seinem Tode im Januar 1981 S. Seine Ehefrau erbte alle Geschäftsanteile. Der bisherige Prokurist R wurde Geschäftsführer.
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