BFH - Urteil vom 31.07.1990
I R 62/88
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 2 S. 2; KStG (1977) § 8 Abs. 3 S. 2, § 27 Abs. 1, Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BB 1990, 2460
BFHE 162, 45
BStBl II 1990, 45
GmbHR 1991, 130
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

BFH - Urteil vom 31.07.1990 (I R 62/88) - DRsp Nr. 1996/11712

BFH, Urteil vom 31.07.1990 - Aktenzeichen I R 62/88

DRsp Nr. 1996/11712

»1. Aufwendungen für die Bewirtung von Nicht-Arbeitnehmern sind steuerlich nur abziehbar, wenn der amtliche Vordruck gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 S. 2 EStG vor Ablauf des Geschäftsjahrs ausgefüllt wird (Anschluß an BFH-Urteil vom 25. März 1988 III R 96/85, BFHE 153, 119, BStBl II 1988, 655). 2. Werden nach dem Tod eines Gesellschafter-Geschäftsführers die üblicherweise entstehenden Kosten der Trauerfeier von der GmbH übernommen, so handelt es sich auch dann um eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn an der Trauerfeier u.a. Angestellte und Geschäftsfreunde der Gesellschaft teilnehmen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 2 S. 2; KStG (1977) § 8 Abs. 3 S. 2, § 27 Abs. 1, Abs. 3 S. 2;

I. Streitig ist, ob

a) Vordrucke über die Bewirtung von Geschäftsfreunden steuerwirksam nachträglich ausgefüllt werden dürfen und

b) Aufwendungen anläßlich einer Trauerfeier eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen.

1. Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH. Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer war bis zu seinem Tode im Januar 1981 S. Seine Ehefrau erbte alle Geschäftsanteile. Der bisherige Prokurist R wurde Geschäftsführer.