I. 1. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielt u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem Betrieb einer Gaststätte. Dort führte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) von November 1992 bis Juli 1993 für die Streitjahre eine betriebsnahe Veranlagung durch. Dabei stellte die Prüferin fest, daß der Kläger über seine Betriebseinnahmen keine Aufzeichnungen geführt, sondern die Umsätze im Wege einer Gesamtkalkulation ermittelt hatte. Sie korrigierte diese Kalkulation auf der Grundlage der von ihr festgestellten Wareneinsätze und Aufschlagsätze. Aufgrund dieser (und anderer) Feststellungen erließ das FA geänderte Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre.
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