BFH - Urteil vom 31.07.1996
XI R 78/95
Normen:
AO (1977) §§ 85, 88 ff., §§ 90 ff., § 162 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
BB 1996, 2506
BB 1997, 83
BFHE 181, 103
BStBl II 1996, 625
DB 1996, 2475
DStR 1996, 1891
DStZ 1997, 127
JuS 1997, 571
NJW 1997, 1870
Vorinstanzen:
FG des Saarlandes,

BFH - Urteil vom 31.07.1996 (XI R 78/95) - DRsp Nr. 1997/118

BFH, Urteil vom 31.07.1996 - Aktenzeichen XI R 78/95

DRsp Nr. 1997/118

»Eine im Rahmen einer Außenprüfung getroffene zulässige und wirksame "tatsächliche Verständigung" über eine bestimmte Behandlung von Sachfragen bindet die Finanzbehörde bereits vor Erlaß der darauf beruhenden Bescheide (Weiterführung der bisherigen Rechtsprechung).«

Normenkette:

AO (1977) §§ 85, 88 ff., §§ 90 ff., § 162 ; BGB § 242 ;

Gründe:

I. 1. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielt u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem Betrieb einer Gaststätte. Dort führte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) von November 1992 bis Juli 1993 für die Streitjahre eine betriebsnahe Veranlagung durch. Dabei stellte die Prüferin fest, daß der Kläger über seine Betriebseinnahmen keine Aufzeichnungen geführt, sondern die Umsätze im Wege einer Gesamtkalkulation ermittelt hatte. Sie korrigierte diese Kalkulation auf der Grundlage der von ihr festgestellten Wareneinsätze und Aufschlagsätze. Aufgrund dieser (und anderer) Feststellungen erließ das FA geänderte Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre.