BFH - Urteil vom 31.07.1996
XI R 82/95
Normen:
AO (1977) § 235 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1996, 2184
BFHE 180, 533
BStBl II 1996, 554
DB 1996, 2422
DStR 1996, 1648
DStZ 1997, 93
NJW 1997, 80
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 31.07.1996 (XI R 82/95) - DRsp Nr. 1996/28795

BFH, Urteil vom 31.07.1996 - Aktenzeichen XI R 82/95

DRsp Nr. 1996/28795

»Gegen den gutgläubigen Tatmittler, der aufgrund fingierter Rechnungen unberechtigt Vorsteuer in Anspruch genommen hat, können Hinterziehungszinsen festgesetzt werden.«

Normenkette:

AO (1977) § 235 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, betreibt ein Einrichtungsgeschäft. In den Jahren 1981 bis 1986 ließ sie sich von einem in Belgien wohnenden S in angebliche Reihen- und Streckengeschäfte mit Endabnehmern im Ausland einschalten. S erstellte auf Rechnungsvordrucken verschiedener inländischer Firmen Rechnungen mit offenem Steuerausweis über fingierte Warenlieferungen an die Klägerin, die die Rechnungen nach Eingang des von ihr den Endabnehmern (in Wahrheit wiederum S) berechneten Betrags durch Überweisungen auf Konten des S in Luxemburg beglich. Der Vorteil der Klägerin bestand darin, daß sie den Endabnehmern einen um 5 % höheren Warenwert in Rechnung stellte. Die Klägerin machte insoweit in den Streitjahren Vorsteuerbeträge in Höhe von rd ... DM geltend. Strafrechtliche Ermittlungen gegen die Geschäftsführer, den Verkaufsleiter und einen ehemaligen Prokuristen wurden eingestellt; die Kenntnis vom Vorliegen bloßer Scheingeschäfte konnte nicht nachgewiesen werden. Gegen den Hauptbeschuldigten S waren steuerstrafrechtliche Ermittlungen bisher nicht möglich.