Der BFH stellt fest, daß nach einer Erstattung von Umsatz-Vorsteuer der aus der Herabsetzung des Vorsteuerüberschusses resultierende Rückforderungsanspruch des Finanzamts gegen die Zessionarin und Empfängerin des Erstattungsbetrages geltend gemacht werden kann. Die Zessionarin ist zur Rückzahlung der an sie ausgezahlten Steuererstattung verpflichtet.
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