BFH - Urteil vom 31.08.1993
VII R 69/91
Normen:
AO (1977) §§ 37 Abs. 2, 46 Abs. 4, 5, 218 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BB 1994, 493
BFHE 173, 1
BStBl II 1995, 846
NJW 1994, 3119
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 31.08.1993 (VII R 69/91) - DRsp Nr. 1996/9944

BFH, Urteil vom 31.08.1993 - Aktenzeichen VII R 69/91

DRsp Nr. 1996/9944

»1. In den Fällen des § 37 Abs. 2 AO 1977 handelt es sich um Rückforderungsansprüche, die nach öffentlichem Recht entstehen. Sie sind eigenständige, an diejenigen gerichtete Ansprüche, an die Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht worden sind (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). 2. Im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO 1977 kann in Abtretungsfällen grundsätzlich nicht auf die jeweils unterschiedlichen privaten Rechtsbeziehungen zwischen den an der Abtretung Beteiligten abgestellt werden. Dies gilt auch bei Sicherungsabreden. 3. Der verfassungsrechtlich gebotene Rechtsschutz des Abtretungsempfängers erfordert es nicht, die Rückforderung nach § 37 Abs. 2 AO 1977 von einer vorherigen bestandskräftigen Festsetzung der Steuerschuld des Abtretenden abhängig zu machen.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 37 Abs. 2, 46 Abs. 4, 5, 218 Abs. 2 S. 2;

Für die Praxis:

Der BFH stellt fest, daß nach einer Erstattung von Umsatz-Vorsteuer der aus der Herabsetzung des Vorsteuerüberschusses resultierende Rückforderungsanspruch des Finanzamts gegen die Zessionarin und Empfängerin des Erstattungsbetrages geltend gemacht werden kann. Die Zessionarin ist zur Rückzahlung der an sie ausgezahlten Steuererstattung verpflichtet.

Vorinstanz: Hessisches FG,
Fundstellen
BB 1994, 493
BFHE 173, 1
BStBl II 1995, 846
NJW 1994, 3119