Der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war im September 1987 die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft ausgesprochen worden. Sie hat ihren Sitz in G, wo sich auch der Wohnsitz ihres einzigen Geschäftsführers S befindet. Neben dieser Tätigkeit als Alleingeschäftsführer der Klägerin übt S seinen Beruf als Steuerberater auch selbständig mit eigener Praxis aus. Seine berufliche Niederlassung i.S. des § 34 Abs. 1 S. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) hat S nunmehr von W nach Sch verlegt. Die Luftliniendistanz zwischen G einerseits und Sch bzw. W andererseits beträgt jeweils knapp 30 km. Die mit dem PKW zu bewältigende Straßenentfernung liegt über 30 km.
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