BFH - Urteil vom 31.08.1995
VII R 98/94
Normen:
StBerG § 50 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 1996, 98
BFHE 178, 510
BStBl II 1997, 629
DStR 1996, 604
DStZ 1996, 255
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 31.08.1995 (VII R 98/94) - DRsp Nr. 1996/3556

BFH, Urteil vom 31.08.1995 - Aktenzeichen VII R 98/94

DRsp Nr. 1996/3556

»Zur Frage, unter welchen Umständen die berufliche Niederlassung des Steuerberater-Geschäftsführers im "Nahbereich" des Sitzes der Gesellschaft anzunehmen ist.«

Normenkette:

StBerG § 50 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war im September 1987 die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft ausgesprochen worden. Sie hat ihren Sitz in G, wo sich auch der Wohnsitz ihres einzigen Geschäftsführers S befindet. Neben dieser Tätigkeit als Alleingeschäftsführer der Klägerin übt S seinen Beruf als Steuerberater auch selbständig mit eigener Praxis aus. Seine berufliche Niederlassung i.S. des § 34 Abs. 1 S. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) hat S nunmehr von W nach Sch verlegt. Die Luftliniendistanz zwischen G einerseits und Sch bzw. W andererseits beträgt jeweils knapp 30 km. Die mit dem PKW zu bewältigende Straßenentfernung liegt über 30 km.