Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) abgewiesen. Das FG-Urteil wurde der Klägerin am 25. Februar 1987 zugestellt. Die Revision war vom FG nicht zugelassen worden. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluß vom 16. Dezember 1988 VIII B 30/87 die Revision zugelassen. Der Zulassungsbeschluß ist der Klägerin am 24. Januar 1989 zugestellt worden. Dem Zulassungsbeschluß war eine Rechtsmittelbelehrung nicht beigefügt.
Die Klägerin legte mit einem an den Bundesfinanzhof (BFH) gerichteten Schreiben vom 21. Februar 1989, das bei diesem am 22. Februar 1989 einging, Revision ein. Das Schreiben wurde von der Geschäftsstelle des Senats dem FG zugeleitet und ging bei diesem am 23. März 1989 ein.
In der Rechtsmittelbelehrung, die dem FG-Urteil beigefügt ist, sind u.a. folgende Ausführungen enthalten:
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