BFH - Zwischenurteil vom 18.07.1989
VIII R 30/89
Normen:
FGO § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 2, § 120 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 158, 107
BStBl II 1989, 1020
NJW 1990, 1008
Vorinstanzen:
FG Bremen,

BFH - Zwischenurteil vom 18.07.1989 (VIII R 30/89) - DRsp Nr. 1996/10617

BFH, Zwischenurteil vom 18.07.1989 - Aktenzeichen VIII R 30/89

DRsp Nr. 1996/10617

»1. Eine unvollständige Rechtsmittelbelehrung setzt die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf. 2. Die Jahresfrist des § 55 Abs. 2 FGO beginnt mit der Bekanntgabe des Zulassungsbeschlusses, mit dem die Revision statthaft wird, nicht bereits mit der Bekanntgabe des FG-Urteils, das angefochten werden soll.«

Normenkette:

FGO § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 2, § 120 Abs. 1;

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) abgewiesen. Das FG-Urteil wurde der Klägerin am 25. Februar 1987 zugestellt. Die Revision war vom FG nicht zugelassen worden. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluß vom 16. Dezember 1988 VIII B 30/87 die Revision zugelassen. Der Zulassungsbeschluß ist der Klägerin am 24. Januar 1989 zugestellt worden. Dem Zulassungsbeschluß war eine Rechtsmittelbelehrung nicht beigefügt.

Die Klägerin legte mit einem an den Bundesfinanzhof (BFH) gerichteten Schreiben vom 21. Februar 1989, das bei diesem am 22. Februar 1989 einging, Revision ein. Das Schreiben wurde von der Geschäftsstelle des Senats dem FG zugeleitet und ging bei diesem am 23. März 1989 ein.

In der Rechtsmittelbelehrung, die dem FG-Urteil beigefügt ist, sind u.a. folgende Ausführungen enthalten: