BGH vom 14.02.1990
3 StR 317/89
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 2, 3 ;
Fundstellen:
HFR 1991, 177

BGH - 14.02.1990 (3 StR 317/89) - DRsp Nr. 1996/13902

BGH, vom 14.02.1990 - Aktenzeichen 3 StR 317/89

DRsp Nr. 1996/13902

Ein pflichtwidriges Unterlassen i.S. des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO setzt voraus, daß in der Person des Täters eine besondere Verpflichtung zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besteht. Fehlt eine derartige Verpflichtung, kann der Betroffene lediglich als Anstifter oder Gehilfe zur Verantwortung gezogen werden.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 Nr. 2, 3 ;

Hinweise:

Anm. Ewald:

Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen kann nur sein, wer gegenüber der Finanzbehörde zur Offenlegung steuerlich erheblicher Tatsachen verpflichtet ist. Eine derartige Pflicht ergibt sich regelmäßig aus dem Gesetz, namentlich aus der Abgabenordnung und aus den Einzelsteuergesetzen.

Aus der Abgabenordnung seien erwähnt:

- § 34 AO : Pflichten gesetzlicher Vertreter und Vermögensverwalter

- § 35 AO : Pflichten Verfügungsberechtigter

- § 90 AO : Mitwirkungspflichten Beteiligter (vgl. § 78 AO)

- § 93 AO : Auskunftspflichten Beteiligter und anderer Personen

- § 97 AO : Vorlage von Urkunden Beteiligter und anderer Personen

- § 134 AO : Personenstands- und Betriebsaufnahme

- § 135 AO : Mitwirkungspflicht bei der Personenstands- und Betriebsaufnahme

- § 137 AO : Anzeigepflicht nicht natürlicher Personen

(zur steuerlichen Erfassung von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen)

- § 138 AO : Anzeigen über eine Erwerbstätigkeit

- § 139 AO : Anmeldung von Betrieben in besonderen Fällen