Anm. Ewald:
Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen kann nur sein, wer gegenüber der Finanzbehörde zur Offenlegung steuerlich erheblicher Tatsachen verpflichtet ist. Eine derartige Pflicht ergibt sich regelmäßig aus dem Gesetz, namentlich aus der Abgabenordnung und aus den Einzelsteuergesetzen.
Aus der Abgabenordnung seien erwähnt:
- § 34 AO : Pflichten gesetzlicher Vertreter und Vermögensverwalter
- § 35 AO : Pflichten Verfügungsberechtigter
- § 90 AO : Mitwirkungspflichten Beteiligter (vgl. § 78 AO)
- § 93 AO : Auskunftspflichten Beteiligter und anderer Personen
- § 97 AO : Vorlage von Urkunden Beteiligter und anderer Personen
- § 134 AO : Personenstands- und Betriebsaufnahme
- § 135 AO : Mitwirkungspflicht bei der Personenstands- und Betriebsaufnahme
- § 137 AO : Anzeigepflicht nicht natürlicher Personen
(zur steuerlichen Erfassung von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen)
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