BGH - 14.11.1990 (3 StR 387/90) - DRsp Nr. 1996/13856
BGH, vom 14.11.1990 - Aktenzeichen 3 StR 387/90
DRsp Nr. 1996/13856
Die bloße zeitliche Überschneidung mehrerer Taten, die dadurch zustande kommt, daß die spätere ins Werk gesetzt wird, bevor die vorangegangene beendet ist, begründet für sich allein keinen Fortsetzungszusammenhang.a. Im Hinblick auf den Umstand, daß der Gesamtvorsatz auf einen Gesamterfolg gerichtet sein muß, ist bei Einkommensteuerhinterziehungen ein Gesamtvorsatz schon aus tatsächlichen Gründen schwer vorstellbar, weil der Täter eine Steuererklärung nur einmal jährlich abzugeben hat und er möglicherweise nicht in der Lage ist, die Entwicklung seines Einkommens über Jahre hinweg zu überblicken.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Steufa-Z" abrufen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.