BGH vom 14.11.1990
3 StR 387/90
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
wistra 1991, 135

BGH - 14.11.1990 (3 StR 387/90) - DRsp Nr. 1996/13856

BGH, vom 14.11.1990 - Aktenzeichen 3 StR 387/90

DRsp Nr. 1996/13856

Die bloße zeitliche Überschneidung mehrerer Taten, die dadurch zustande kommt, daß die spätere ins Werk gesetzt wird, bevor die vorangegangene beendet ist, begründet für sich allein keinen Fortsetzungszusammenhang. a. Im Hinblick auf den Umstand, daß der Gesamtvorsatz auf einen Gesamterfolg gerichtet sein muß, ist bei Einkommensteuerhinterziehungen ein Gesamtvorsatz schon aus tatsächlichen Gründen schwer vorstellbar, weil der Täter eine Steuererklärung nur einmal jährlich abzugeben hat und er möglicherweise nicht in der Lage ist, die Entwicklung seines Einkommens über Jahre hinweg zu überblicken.