»... Bei der Beurteilung der Konkurrenz zwischen mehreren Steuerstraftaten ist die frühere Rechtspr. des BGH in Übereinstimmung mit der des RG davon ausgegangen, daß bei der Verkürzung verschiedener Steuern Tateinheit nur dadurch hergestellt werden kann, daß die Hinterziehungen durch dieselbe Erklärung bewirkt werden oder durch Erklärungen in gleichzeitig abgegebenen Formblättern. Entscheidend sollte dabei sein, daß die Abgabe der mehreren Steuererklärungen im äußeren Vorgang zusammenfällt und überdies in den Erklärungen übereinstimmende unrichtige Angaben über die Steuergrundlagen enthalten sind (BGH [u. a.] in NStZ 1983, 29). Auch das Schrifttum teilte und teilt diese Rechtsauffassung (folgen Lit.-Hinweise).
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