BGH vom 21.03.1985
1 StR 583/84
Normen:
AO § 370 ;
Fundstellen:
BGHSt 33, 163
DRsp III(380)218a-b
EzSt StGB § 52 Nr. 20
JZ 1985, 691
MDR 1985, 684
NJW 1985, 1967
NStE AO § 370 Nr. 1
NStZ 1985, 68
StV 1985, 324

BGH - 21.03.1985 (1 StR 583/84) - DRsp Nr. 1992/4436

BGH, vom 21.03.1985 - Aktenzeichen 1 StR 583/84

DRsp Nr. 1992/4436

a-b. Tateinheit bei Verkürzung verschiedener Steuern (hier: Umsatz- und Körperschaftsteuer) (a) nicht schon dann, wenn der Täter in einer zuerst eingereichten Erklärung unrichtige Angaben macht, die er in einer später abgegebenen Erklärung wiederholt, (b) nur dann, wenn die Abgabe mehrerer Steuererklärungen im äußeren Vorgang zusammenfällt und in den Erklärungen übereinstimmende unrichtige Angaben über die Steuergrundlagen enthalten sind.

Normenkette:

AO § 370 ;

»... Bei der Beurteilung der Konkurrenz zwischen mehreren Steuerstraftaten ist die frühere Rechtspr. des BGH in Übereinstimmung mit der des RG davon ausgegangen, daß bei der Verkürzung verschiedener Steuern Tateinheit nur dadurch hergestellt werden kann, daß die Hinterziehungen durch dieselbe Erklärung bewirkt werden oder durch Erklärungen in gleichzeitig abgegebenen Formblättern. Entscheidend sollte dabei sein, daß die Abgabe der mehreren Steuererklärungen im äußeren Vorgang zusammenfällt und überdies in den Erklärungen übereinstimmende unrichtige Angaben über die Steuergrundlagen enthalten sind (BGH [u. a.] in NStZ 1983, 29). Auch das Schrifttum teilte und teilt diese Rechtsauffassung (folgen Lit.-Hinweise).