BGH - 22.06.1990 (3 StR 471/89) - DRsp Nr. 1996/13880
BGH, vom 22.06.1990 - Aktenzeichen 3 StR 471/89
DRsp Nr. 1996/13880
Grober Eigennutz liegt nur dann vor, wenn das Gewinnstreben des Täters, das bei jedem Steuerstraftäter vorhandene Gewinnstreben deutlich übersteigt. Zwar kann nach den Umständen des Einzelfalls das Ausmaß der Steuerhinterziehung indizielle Bedeutung für die Annahme groben Eigennutzes haben. Erforderlich ist jedoch eine Gesamtbetrachtung der Tatumstände einschließlich erheblicher Strafmilderungsgründe.