BGH vom 24.10.1990
3 StR 387/90
Normen:
AO § 370 ;
Fundstellen:
wistra 1991, 135

BGH - 24.10.1990 (3 StR 387/90) - DRsp Nr. 1996/13862

BGH, vom 24.10.1990 - Aktenzeichen 3 StR 387/90

DRsp Nr. 1996/13862

Die bloße zeitliche Überschneidung mehrerer Taten, die dadurch zustande kommt, daß die spätere ins Werk gesetzt wird, bevor die vorangegangene beendet ist, begründet für sich allein keinen Fortsetzungszusammenhang.

Normenkette:

AO § 370 ;

Hinweise:

Vgl. auch: BGHSt 33, 4 (aus dem zeitlichen Zusammentreffen oder einer zeitlichen Überschneidung mehrerer Taten allein kann ein Gesamtvorsatz nicht erschlossen werden).

Fundstellen
wistra 1991, 135