BGH vom 25.09.1990
3 StR 8/90
Normen:
AO § 370 Abs. 6 ;
Fundstellen:
wistra 1991, 29

BGH - 25.09.1990 (3 StR 8/90) - DRsp Nr. 1996/13867

BGH, vom 25.09.1990 - Aktenzeichen 3 StR 8/90

DRsp Nr. 1996/13867

Gemäß § 370 Abs. 6 AO gelten die Vorschriften der Abs. 1 bis 5 u.a. auch dann, wenn sich die Tat auf Eingangsabgaben bezieht, die einem Mitgliedsstaat der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) zustehen. Die Blankettvorschrift des § 370 AO wird in diesen Fällen durch die materiellen Vorschriften ausgefüllt, mit denen der betreffende Staat die Steuertatbestände normiert hat. Ob diese Steuertatbestände die Erhebung von »Eingangsabgaben« i.S. des § 370 Abs. regeln und ob die entsprechenden Vorschriften als Ausfüllungsnorm hinreichend bestimmt sind, ist auf der Grundlage des deutschen Steuerrechts in einer vergleichenden Wertung festzustellen. Demgemäß war ein Angeklagter, der im Jahre 1980 Spirituosen entgegen dem in Schweden geltenden Einfuhrverbot dorthin verbracht und an private Abnehmer veräußert hatte, vom Vorwurf der hinterzogenen Eingangsabgaben »nach Maßgabe der Vorschriften des schwedischen Mehrwertsteuergesetzes und des Getränkesteuergesetzes und der dort festgelegten Abgabesätze« freizusprechen, da nach dem seinerzeitigen Rechtszustand entgegen dem Verbot eingeführte Spirituosen einzuziehen waren, ansonsten aber auf eingeschmuggelte Waren weder Zoll noch Steuern noch andere Eingangsabgaben erhoben wurden und der Getränkesteueranspruch nicht bei Einfuhr entstand, sondern erst mit Lieferung der Waren an die staatlichen Einzelhandelsgesellschaften.