BGH - 25.09.1990 (3 StR 8/90) - DRsp Nr. 1996/13867
BGH, vom 25.09.1990 - Aktenzeichen 3 StR 8/90
DRsp Nr. 1996/13867
Gemäß § 370 Abs. 6AO gelten die Vorschriften der Abs. 1 bis 5 u.a. auch dann, wenn sich die Tat auf Eingangsabgaben bezieht, die einem Mitgliedsstaat der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) zustehen. Die Blankettvorschrift des § 370AO wird in diesen Fällen durch die materiellen Vorschriften ausgefüllt, mit denen der betreffende Staat die Steuertatbestände normiert hat. Ob diese Steuertatbestände die Erhebung von »Eingangsabgaben« i.S. des § 370 Abs. regeln und ob die entsprechenden Vorschriften als Ausfüllungsnorm hinreichend bestimmt sind, ist auf der Grundlage des deutschen Steuerrechts in einer vergleichenden Wertung festzustellen. Demgemäß war ein Angeklagter, der im Jahre 1980 Spirituosen entgegen dem in Schweden geltenden Einfuhrverbot dorthin verbracht und an private Abnehmer veräußert hatte, vom Vorwurf der hinterzogenen Eingangsabgaben »nach Maßgabe der Vorschriften des schwedischen Mehrwertsteuergesetzes und des Getränkesteuergesetzes und der dort festgelegten Abgabesätze« freizusprechen, da nach dem seinerzeitigen Rechtszustand entgegen dem Verbot eingeführte Spirituosen einzuziehen waren, ansonsten aber auf eingeschmuggelte Waren weder Zoll noch Steuern noch andere Eingangsabgaben erhoben wurden und der Getränkesteueranspruch nicht bei Einfuhr entstand, sondern erst mit Lieferung der Waren an die staatlichen Einzelhandelsgesellschaften.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Steufa-Z" abrufen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.