BGH vom 31.01.1978
5 StR 458/77
Normen:
AO § 370 Abs. 4 S. 3;
Fundstellen:
GA 1978, 307

BGH - 31.01.1978 (5 StR 458/77) - DRsp Nr. 1996/14664

BGH, vom 31.01.1978 - Aktenzeichen 5 StR 458/77

DRsp Nr. 1996/14664

Nach der Bestimmung des § 370 Abs. 4 Satz 3 AO 1977 unterliegen nur die durch die ursprünglichen Angaben des Täters geschaffenen Besteuerungsgrundlagen der strafrechtlichen Prüfung. Auf neue Tatsachen, die der Täter dem Finanzamt nicht vorgetragen hatte und die eine Ermäßigung des Steueranspruchs begründen würden, darf er sich im Strafverfahren nicht berufen. Bei nicht oder falsch verbuchten Geschäften ist nicht nur die darauf entfallende Umsatz- und Gewerbesteuer gewinnmindernd zu berücksichtigen, sondern grundsätzlich alle Betriebsausgaben, soweit sie mit diesen Geschäften in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen und nicht nach § 4 Abs. 3 EStG vom Abzug ausgeschlossen sind.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 4 S. 3;

Hinweise:

Hinweis zu A

Ebenso: BayObLG - RReg 4 St 20/82 - v. 21.4.1982, wistra 1982, 199.

Hinweis zu B

Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, daß das Kompensationsverbot bei den Ertragssteuern auch dann nicht für Betriebsausgaben, einschließlich betrieblicher Steuern gilt, wenn für sie erst Rückstellungen zu bilden sind; denn diese Ausgaben stehen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Betriebseinnahmen und sind deshalb keine »anderen Gründe« i.S. des § 370 Abs. 4 Satz 3 AO (BGHSt 7, 336; BGH, wistra 1991, 27).

Fundstellen
GA 1978, 307