BGH - Beschluß vom 03.01.1990
3 StR 399/89
Normen:
AO § 370 Abs. 1, § 373 Abs. 1 ; StPO § 260 Abs. 4, § 267 Abs. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHR AO § 370 Abs. 1 - Berechnungsdarstellung 4
BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Tatbezeichnung 6
HFR 1990, 452
wistra 1990, 150
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden,

BGH - Beschluß vom 03.01.1990 (3 StR 399/89) - DRsp Nr. 1999/4907

BGH, Beschluß vom 03.01.1990 - Aktenzeichen 3 StR 399/89

DRsp Nr. 1999/4907

Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung müssen die Urteilsgründe in der Regel nicht nur die Summe der verkürzten Steuern, sondern - für jede Steuerart und gegebenenfalls für jeden Steuerzeitraum - deren Berechnung im einzelnen ergeben.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1, § 373 Abs. 1 ; StPO § 260 Abs. 4, § 267 Abs. 1, Abs. 3 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte A "wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung" zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Gegen den Mitangeklagten P, ihren Ehemann, hat es wegen desselben Delikts auf eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten und gegen den Mitangeklagten Z wegen Steuerhinterziehung auf eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten erkannt; die Vollstreckung aller Freiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es gegen den Mitangeklagten Z ein Fahrverbot verhängt, einen Pkw des Mitangeklagten F sowie geschmuggelte Tabakwaren (11.300 Zigaretten und 500 Gramm Tabak) eingezogen. Mit der Revision rügt die Angeklagte A die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang zu einer teilweisen Änderung und Aufhebung der angefochtenen Entscheidung; im übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.