Das Landgericht hat die Angeklagte A "wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung" zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Gegen den Mitangeklagten P, ihren Ehemann, hat es wegen desselben Delikts auf eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten und gegen den Mitangeklagten Z wegen Steuerhinterziehung auf eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten erkannt; die Vollstreckung aller Freiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es gegen den Mitangeklagten Z ein Fahrverbot verhängt, einen Pkw des Mitangeklagten F sowie geschmuggelte Tabakwaren (11.300 Zigaretten und 500 Gramm Tabak) eingezogen. Mit der Revision rügt die Angeklagte A die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang zu einer teilweisen Änderung und Aufhebung der angefochtenen Entscheidung; im übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
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