Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in neun Fällen, wegen Steuerhinterziehung in acht Fällen und wegen Bestechlichkeit in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
In den Fällen 1 bis 9 der Urteilsgründe hat der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch dahin geändert, daß an Stelle der Verurteilung wegen Betruges hinsichtlich der Erstattung von Einkommensteuer eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung erfolgt.
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