BGH - Beschluß vom 04.02.1993
1 StR 917/92
Normen:
StPO § 55 ;
Fundstellen:
StV 1993, 340 (Ls)
Vorinstanzen:
LG Mosbach, vom 17.09.1992

BGH - Beschluß vom 04.02.1993 (1 StR 917/92) - DRsp Nr. 1994/3726

BGH, Beschluß vom 04.02.1993 - Aktenzeichen 1 StR 917/92

DRsp Nr. 1994/3726

Zur Frage, wann ein Zeuge berechtigt ist, die Beantwortung einer an ihn gerichteten Frage zu verweigern.

Normenkette:

StPO § 55 ;

Gründe:

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 1993 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 17 . September 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Ist über die Berechtigung einer auf § 55 StPO gestützten Auskunftsverweigerung zu entscheiden, muss die Möglichkeit einer Bejahung und einer Verneinung der an den Zeugen gerichteten Frage in gleicher Weise in Betracht gezogen werden. Bringt auch nur eine dieser Möglichkeiten den Zeugen (oder dessen Angehörigen) in die Gefahr einer Strafverfolgung, ist die Auskunftsverweigerung in der Regel berechtigt (so schon RGSt 36, 114, 117; Pelchen in KK, 2. Aufl., § 55 Rdn. 8 m.w.Nachw.). Andernfalls würde der (schuldige) Zeuge durch den Gebrauch des Auskunftsverweigerungsrechts einen Verdachtsgrund gegen sich (oder seinen Angehörigen) schaffen, was dem Schutzzweck von § 55 StPO zuwiderliefe (Pelchen, aaO., m.w.Nachw.).