BGH - Beschluß vom 04.02.1997
5 StR 681/96
Normen:
AO § 370 ;
Fundstellen:
NStZ 1997, 553
StV 1999, 27
wistra 1997, 187
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main,

BGH - Beschluß vom 04.02.1997 (5 StR 681/96) - DRsp Nr. 1997/3441

BGH, Beschluß vom 04.02.1997 - Aktenzeichen 5 StR 681/96

DRsp Nr. 1997/3441

Besteht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die stillschweigend oder ausdrücklich getroffene Vereinbarung, das Arbeitsentgelt ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte oder Einbehalt der Lohnsteuer ungekürzt auszuzahlen, ist dies nicht als Nettolohnvereinbarung anzusehen.

Normenkette:

AO § 370 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 40 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Die Revision des Beschwerdeführers, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch richtet. Daß dem Angeklagten als faktischem Geschäftsführer der Firma Bau GmbH nur die von ihm alleinverantwortlich durchgeführten Bauvorhaben im Rahmen des Schuldspruchs wegen Lohn- und Umsatzsteuerhinterziehung 1989 bis 1992 zur Last gelegt werden, obwohl zumindest in den Jahren 1989 und 1990 im Namen der GmbH weitere Bauvorhaben vom früheren Mitangeklagten P durchgeführt worden sind, für die die GmbH als Steuerpflichtige die Lohn- und Umsatzsteuer monatlich hätte anmelden müssen, beschwert den Angeklagten H nicht.