Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 40 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Die Revision des Beschwerdeführers, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch richtet. Daß dem Angeklagten als faktischem Geschäftsführer der Firma Bau GmbH nur die von ihm alleinverantwortlich durchgeführten Bauvorhaben im Rahmen des Schuldspruchs wegen Lohn- und Umsatzsteuerhinterziehung 1989 bis 1992 zur Last gelegt werden, obwohl zumindest in den Jahren 1989 und 1990 im Namen der GmbH weitere Bauvorhaben vom früheren Mitangeklagten P durchgeführt worden sind, für die die GmbH als Steuerpflichtige die Lohn- und Umsatzsteuer monatlich hätte anmelden müssen, beschwert den Angeklagten H nicht.
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