Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 6. November 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensverzögerungen bemerkt der Senat:
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