BGH - Beschluß vom 04.09.1996
5 StR 388/96
Normen:
AO § 370 ; StGB § 46 ; StPO § 337 ;
Fundstellen:
HFR 1997, 430
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden,

BGH - Beschluß vom 04.09.1996 (5 StR 388/96) - DRsp Nr. 1997/191

BGH, Beschluß vom 04.09.1996 - Aktenzeichen 5 StR 388/96

DRsp Nr. 1997/191

Ist Art und Ausmaß der Verfahrensverzögerung im Urteil nicht ausdrücklich festgestellt, muß dieser Mangel nichts stets zur Aufhebung des Strafausspruchs in der Revision führen.

Normenkette:

AO § 370 ; StGB § 46 ; StPO § 337 ;

Gründe:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 6. November 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensverzögerungen bemerkt der Senat: