BGH - Beschluss vom 06.06.1990
3 StR 183/90
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 27.11.1989
LG Hagen, vom 02.04.1990

BGH - Beschluss vom 06.06.1990 (3 StR 183/90) - DRsp Nr. 2000/9408

BGH, Beschluss vom 06.06.1990 - Aktenzeichen 3 StR 183/90

DRsp Nr. 2000/9408

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue und wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt.

Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Schuldsprüche wegen Umsatzsteuerhinterziehung und wegen tateinheitlich begangener Einkommensteuer- und Gewerbesteuerhinterziehung können nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer sich nicht mit der Frage befasst hat, ob insoweit die Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige vorliegen. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.