BGH - Beschluß vom 06.10.1989
3 StR 80/89
Normen:
AO § 370 ; StGB § 25 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ 1990, 80

BGH - Beschluß vom 06.10.1989 (3 StR 80/89) - DRsp Nr. 1996/13924

BGH, Beschluß vom 06.10.1989 - Aktenzeichen 3 StR 80/89

DRsp Nr. 1996/13924

Zwar ist der Straftatbestand der Steuerhinterziehung kein Sonderdelikt; nicht nur der Steuerpflichtige selbst kann Täter einer Steuerhinterziehung i.S. des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO sein. Als (Mit-)Täter kann auch ein Dritter in Betracht kommen, selbst wenn ihm das Gesetz keine steuerlichen Pflichten zuweist. Wirken ander Steuerhinterziehung andere mit, so bedarf es hinsichtlich jeder Steuerart der Prüfung, ob die einzelnen Tathandlungen die Voraussetzungen einer gemeinschaftlichen Begehungsweise i.S. des § 25 Abs. 2 StGB erfüllen. Anhaltspunkte für eine Mittäterschaft können - neben dem eigenen Interesse an der Tat - der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder zumindest der Wille zur Tatherrschaft sein, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Mittäters abhängen.

Normenkette:

AO § 370 ; StGB § 25 Abs. 2 ;

Hinweise: