BGH - Beschluß vom 13.01.1993 (5 StR 466/92) - DRsp Nr. 1994/3748
BGH, Beschluß vom 13.01.1993 - Aktenzeichen 5 StR 466/92
DRsp Nr. 1994/3748
1. Hat der Angeklagte das einer Schätzung des Tatgerichts zugrundeliegende Zahlenwerk als zutreffend anerkannt, so ist es ausreichend, wenn der Tatrichter die Schätzungsgrundlagen, die Schätzungsmethode, die hier in einer einfachen Hochrechnung bestand, und die daraus folgenden Mehreinnahmen ergebnishaft mitteilt.2. Wird Werklohn ohne Rechnung vereinnahmt, so stellt der so vereinnahmte Betrag den gesamten Werklohn als Bruttobetrag dar, aus dem der Werklohn herauszurechnen ist.3. Eine verdeckte Gewinnausschüttung mit der möglichen Folge einer körperschaftsteuerauslösenden Gewinnerhöhung liegt vor, wenn den Gesellschaftern oder diesen nahestehenden Personen außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung ein unangemessener Vorteil zugewendet wird, und dies mit Billigung der Gesellschafter geschieht. Dies ist im Urteil im einzelnen festzustellen.
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