BGH - Beschluß vom 13.05.1997
5 StR 596/96
Normen:
AO § 370 ;
Fundstellen:
NStZ 1998, 149
Vorinstanzen:
LG Hamburg,

BGH - Beschluß vom 13.05.1997 (5 StR 596/96) - DRsp Nr. 1997/5137

BGH, Beschluß vom 13.05.1997 - Aktenzeichen 5 StR 596/96

DRsp Nr. 1997/5137

Der 5. Strafsenat des BGH bittet den Bundesjustizminister, in Belgien anzufragen, ob einer Vereinbarung zwischen dem dortigen Finanzminister und einem der Eingangsabgabenhinterziehung Verdächtigen materielle Rechtskraft zukommt.

Normenkette:

AO § 370 ;

Gründe:

Das Landgericht Hamburg hat durch Urteil das Verfahren gegen die beiden Angeklagten H und S wegen Steuerhinterziehung eingestellt, da das Verfahrenshindernis des Doppelbestrafungsverbots gegeben sei. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft.

Der zur Entscheidung über die Revision berufene 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat vorerst davon abgesehen, eine mündliche Hauptverhandlung durchzuführen. Zur Klärung der Rechtslage in Belgien soll vielmehr zunächst eine Auskunft des Königreichs Belgien nach dem Europäischen Übereinkommen vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBl. 1974 II S. 937) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 15. März 1978 (BGBl. 1987 II S. 58) eingeholt werden. Der Bundesminister der Justiz wird gebeten, die Anfrage der nach Artikel 2 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 1 des Zusatzprotokolls zuständigen staatlichen Verbindungsstelle in Belgien zu übermitteln.

A. Sachverhalt