BGH - Beschluß vom 15.05.1997
5 StR 45/97
Normen:
AO § 370 ;
Fundstellen:
DRsp IV(457)102a
NStZ-RR 1997, 277
StV 1998, 473
wistra 1997, 302
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf,

BGH - Beschluß vom 15.05.1997 (5 StR 45/97) - DRsp Nr. 1997/5068

BGH, Beschluß vom 15.05.1997 - Aktenzeichen 5 StR 45/97

DRsp Nr. 1997/5068

1. Das bloße Nichtzahlen von Steuern ist noch keine Steuerhinterziehung; das strafbare Verhalten liegt vielmehr in der Verletzung von Erklärungspflichten gegenüber den Finanzbehörden. 2. Private Entnahmen, die als Betriebsausgaben verbucht werden, sind steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln. 3. Der Richter muß grundsätzlich selbst berechnen, in welcher Höhe die Steuern verkürzt wurden; die Bezugnahme auf einen Bericht der Steuerfahndung oder eines Betriebsprüfers genügt hierfür nicht.

Normenkette:

AO § 370 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Steuerhinterziehung in fünfzehn Fällen - unter Anwendung des erhöhten Strafrahmens nach § 370 Abs. 3 AO in fünf Fällen - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge weitgehend Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils war der Angeklagte geschäftsführender Alleingesellschafter u. a. der Firmen J VVT, J IB und J TH, sämtlich Gesellschaften mit beschränkter Haftung; bei der Firma T GmbH war er Alleingesellschafter.