Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Steuerhinterziehung in fünfzehn Fällen - unter Anwendung des erhöhten Strafrahmens nach § 370 Abs. 3 AO in fünf Fällen - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge weitgehend Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils war der Angeklagte geschäftsführender Alleingesellschafter u. a. der Firmen J VVT, J IB und J TH, sämtlich Gesellschaften mit beschränkter Haftung; bei der Firma T GmbH war er Alleingesellschafter.
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