BGH - Beschluß vom 15.11.1989
3 StR 211/89

BGH - Beschluß vom 15.11.1989 (3 StR 211/89) - DRsp Nr. 2001/4873

BGH, Beschluß vom 15.11.1989 - Aktenzeichen 3 StR 211/89

DRsp Nr. 2001/4873

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in drei, Fällen (GmbH W, GmbH Wi und Firma E) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt, der Einzelstrafen von zweimal einem Jahr und sechs Monaten sowie eine Einzelgeldstrafe von 50 Tagessätzen (im Fall Firma E) zugrunde liegen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

1. Der Schuldspruch wegen Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerhinterziehung, jeweils begangen in Tateinheit, gibt in den Fällen GmbH W und GmbH Wi in mehrerer Hinsicht zu Bedenken Anlaß.