BGH - Beschluß vom 16.08.1989
3 StR 91/89

BGH - Beschluß vom 16.08.1989 (3 StR 91/89) - DRsp Nr. 2001/4875

BGH, Beschluß vom 16.08.1989 - Aktenzeichen 3 StR 91/89

DRsp Nr. 2001/4875

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten F wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Die gegen den Schuldspruch gerichtete Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.

Der Strafausspruch hat dagegen keinen Bestand. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hingewiesen, daß das Landgericht bei der Strafrahmenwahl fehlerhaft von den Voraussetzungen eines besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO ausgegangen ist.