Das Landgericht hat die Beschwerdeführer N, S und O wegen Steuerhehlerei zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkten Revisionen der Angeklagten N und S haben Erfolg. Die Revision des Angeklagten O ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldsp.ruch wendet; im übrigen führt sie aufgrund der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs auch gegen diesen Angeklagten.
Nach den Feststellungen verkauften die Angeklagten gemeinsam eine Lieferung von 5.020 Stangen unverzollter und unversteuerter Zigaretten an einen Scheinaufkäufer des Zollfahndungsamtes Düsseldorf. Die Zigaretten waren Bestandteil einer größeren, von weiteren Angeklagten veranlaßten Beiladung in einem aus Polen kommenden Lkw, mit dem insgesamt 9.767 Stangen (1.976.800 Zigaretten) ohne zollamtliche Anmeldung in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt worden waren. Das Landgericht teilt ohne Berechnung im einzelnen mit, dadurch seien insgesamt Eingangsabgaben in Höhe von 494.480,70 DM verkürzt worden. Diesen Gesamthinterziehungsbetrag legt der Tatrichter sowohl den polnischen Lieferanten und Fahrern als auch den Beschwerdeführern zur Last.
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