BGH - Beschluß vom 21.10.1997
5 StR 328/97
Normen:
StGB § 257, § 266 ; AO § 370 ;
Fundstellen:
NStZ 1998, 91
wistra 1998, 64

BGH - Beschluß vom 21.10.1997 (5 StR 328/97) - DRsp Nr. 1998/947

BGH, Beschluß vom 21.10.1997 - Aktenzeichen 5 StR 328/97

DRsp Nr. 1998/947

1. Eine Verurteilung wegen Begünstigung scheidet aus, wenn der Täter wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. 2. Täuschungshandlungen gegenüber der Finanzbehörde über steuerlich erhebliche Tatsachen, die zu einer Steuererstattung führen können, werden auch dann von § 370 AO erfaßt, wenn der benannte Steuerpflichtige tatsächlich nicht existiert. 3. Wird die Steuerverkürzung durch einen Finanzbeamten beiwrkt, stehen Untreue und Steuerhinterziehung in Tateinheit.

Normenkette:

StGB § 257, § 266 ; AO § 370 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Begünstigung in zwei Fallen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

1. Folgende Feststellungen liegen dem Schuldspruch zugrunde: