BGH - Beschluß vom 22.09.1993
5 StR 554/93
Normen:
AO § 370 ;
Fundstellen:
BGHR AO § 370 Abs. 1 - Berechnungsdarstellung 8
HFR 1994, 495
StV 1994, 186
wistra 1993, 342
Vorinstanzen:
LG Paderborn,

BGH - Beschluß vom 22.09.1993 (5 StR 554/93) - DRsp Nr. 1994/3567

BGH, Beschluß vom 22.09.1993 - Aktenzeichen 5 StR 554/93

DRsp Nr. 1994/3567

Zwar bedarf es bei geständigen Angeklagteen, die selbst ausreichend sachkundig sind, ausnahmsweise keiner nach Steuerart und Besteuerungszeiträumen im einzelnen dargelegten Berechnung der hinterzogenen Steuern (vgl. BGHR AO § 370 I Berechnungsdarstellung 2, 4). Dies entbindet den Tatrichter indessen nicht von der Aufgabe, genaue Feststellungen dazu zu treffen, welches steuerlich erhebliche Verhalten im Rahmen welcher Abgabenart zu einer Steuerverkürzung geführt hat.(Redaktion)

Normenkette:

AO § 370 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Umsatzsteuerhinterziehung in 18 Fällen, davon in 13 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Einkommensteuerhinterziehung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Gewerbesteuerhinterziehung, wegen Lohnsteuerhinterziehung in 36 Fällen, wegen Bankrotts in Tateinheit mit falscher Versicherung an Eides Statt, wegen Betruges in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einer weiteren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 .