BGH - Beschluß vom 24.04.1996
5 StR 142/96
Normen:
AO § 370 ; StGB § 46 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 1996, 316
StV 1996, 605
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen,

BGH - Beschluß vom 24.04.1996 (5 StR 142/96) - DRsp Nr. 1996/21109

BGH, Beschluß vom 24.04.1996 - Aktenzeichen 5 StR 142/96

DRsp Nr. 1996/21109

Bei der Bemessung der Strafe für eine Steuerhinterziehung wird gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen, wenn das Gericht strafschärfend berücksichtigt, daß "der Steuerausfall letztlich zu Lasten der Allgemeinheit" geht.

Normenkette:

AO § 370 ; StGB § 46 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision hat Erfolg.

Das Landgericht hat im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen ausgeführt: "Strafschärfend war auch zu berücksichtigen, daß sich die Angeklagten in hohem Maße sozialschädlich verhalten haben, da der Steuerausfall letztlich zu Lasten der Allgemeinheit, nämlich der Bürger geht, die ihren Steuerpflichten ordnungsgemäß nachkommen, da diese einen größeren Anteil am Gesamtaufwand des Staates tragen müssen." Darin liegt - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 1. April 1996 zutreffend ausgeführt hat - ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelverwertung des Tatbestands nach § 46 Abs. 3 StGB.