BGH - Beschluss vom 27.01.1984
3 StR 419/83
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 09.05.1983

BGH - Beschluss vom 27.01.1984 (3 StR 419/83) - DRsp Nr. 2000/9413

BGH, Beschluss vom 27.01.1984 - Aktenzeichen 3 StR 419/83

DRsp Nr. 2000/9413

Gründe:

Der Senat braucht auf die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen nicht einzugehen, da der Schuldspruch schon aufgrund der Sachbeschwerde keinen Bestand hat. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen die Urteilsgründe bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung nicht nur die Summe der verkürzten Steuern, sondern auch deren Berechnung im Einzelnen angeben (BGH bei Holtz, MDR 1980, 455; BGH, Strafverteidiger 1981, 222, 223 und 1982, 458). Dem genügen die Urteilsgründe nicht. Aus ihnen ergibt sich nur, dass der Angeklagte aufgrund eines jedenfalls schon im Jahre 1972 gefassten Tatentschlusses in der Zeit vom 1. Januar 1972 bis zum 30. September 1976 ca. 250.000 DM Mineralölsteuer dadurch hinterzogen hat, dass er an verschiedene Kunden in ca. 300 Einzeltransporten ca. 618.000 l steuerbegünstigtes Heizöl als Dieselkraftstoff verkauft hat. Ferner ist im Urteil erwähnt, dass die Einzellieferungen an die Kunden zwischen 300 bis 500 l und einigen tausend Litern umfassten."