Der Senat braucht auf die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen nicht einzugehen, da der Schuldspruch schon aufgrund der Sachbeschwerde keinen Bestand hat. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen die Urteilsgründe bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung nicht nur die Summe der verkürzten Steuern, sondern auch deren Berechnung im Einzelnen angeben (BGH bei Holtz, MDR 1980,
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