Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§
Zwar macht die Revision zu Recht geltend, die Beklagte habe ihre vertraglichen Pflichten als Steuerberater schuldhaft verletzt. Der Kläger hat jedoch in den Tatsacheninstanzen nicht ausreichend vorgetragen, wie er sich bei sachgerechter Beratung verhalten hätte und welche steuerlichen Auswirkungen dies für ihn im Vergleich zum jetzigen Stand zur Folge gehabt hätte (sogenannter Gesamtvermögensvergleich; vgl. BGH, Urt. v. 26. September 1997 - V ZR 29/96, WM 1997,
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