BGH - Beschluß vom 28.02.2002
IX ZR 327/00
Normen:
BGB § 276 ;
Vorinstanzen:
OLG München,

BGH - Beschluß vom 28.02.2002 (IX ZR 327/00) - DRsp Nr. 2002/4988

BGH, Beschluß vom 28.02.2002 - Aktenzeichen IX ZR 327/00

DRsp Nr. 2002/4988

(Darlegung der schadensausfüllenden Kausalität bei Verletzung eines Steuerberatervertrages)

Normenkette:

BGB § 276 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).

Zwar macht die Revision zu Recht geltend, die Beklagte habe ihre vertraglichen Pflichten als Steuerberater schuldhaft verletzt. Der Kläger hat jedoch in den Tatsacheninstanzen nicht ausreichend vorgetragen, wie er sich bei sachgerechter Beratung verhalten hätte und welche steuerlichen Auswirkungen dies für ihn im Vergleich zum jetzigen Stand zur Folge gehabt hätte (sogenannter Gesamtvermögensvergleich; vgl. BGH, Urt. v. 26. September 1997 - V ZR 29/96, WM 1997, 2309, 2311; v. 20. November 1997 - IX ZR 286/96, WM 1998, , 143; Zugehör, WM-Sonderbeilage Nr. 4/2000, S. 19). Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.