BGH - Beschluss vom 30.05.1990
3 StR 55/90
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 20.06.1989

BGH - Beschluss vom 30.05.1990 (3 StR 55/90) - DRsp Nr. 2000/9410

BGH, Beschluss vom 30.05.1990 - Aktenzeichen 3 StR 55/90

DRsp Nr. 2000/9410

Gründe:

Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen Umsatzsteuerhinterziehung und Einkommensteuerhinterziehung jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichteten Revisionen haben mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Die Beschwerdeführer rügen zu Recht, dass die Strafkammer bei der Behandlung eines Beweisantrages gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verstoßen hat.

Gegenstand der Verurteilung der Angeklagten ist der Vorwurf, Provisionszahlungen, die sie für die Vermittlung von Erwerbern im Rahmen verschiedener Bauherrenmodelle erhielten, weder der Umsatzsteuer unterworfen noch bei der Einkommensteuer 1980 bis 1982 als Einkünfte erklärt zu haben. Die von ihnen insoweit eingeschaltete britische Firma F. A. and A. of I. L., L., sei wegen rechtsmissbräuchlicher Gestaltung (§ 42 AO) steuerlich nicht anzuerkennen, so dass die Einkünfte aus Provisionszahlungen ihnen als hinter der britischen Gesellschaft stehende BGB -Gesellschaft zuzurechnen seien. Die Angeklagten haben sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, sie seien lediglich im Auftrag der von ihnen völlig unabhängigen Firma F. A. Ltd. tätig geworden, auf deren Schweizer Konto sie die zunächst an ihr Steuerberatungsbüro übersandten Verrechnungsschecks zum größten Teil weitergeleitet hätten (UA S. 28).