BGH - Urteil vom 05.08.1997
5 StR 210/97
Normen:
StPO § 267 ; AO § 370 ;

BGH - Urteil vom 05.08.1997 (5 StR 210/97) - DRsp Nr. 1997/8891

BGH, Urteil vom 05.08.1997 - Aktenzeichen 5 StR 210/97

DRsp Nr. 1997/8891

1. In einem aus tatsächlichen Gründen freisprechenden Urteil muß in der Beweiswürdigung mitgeteilt werden, warum der in der Anklage beschriebene Vorwurf nicht erwiesen ist. 2. In einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung darf der Richter auf die im Steuerrecht üblichen Schätzmethoden zur Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zurückgreifen.

Normenkette:

StPO § 267 ; AO § 370 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten J B wegen Beihilfe zum Betrug in drei Fällen und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in einundzwanzig Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt; im übrigen hat es diesen Angeklagten ebenso wie den Mitangeklagten F B vom Vorwurf der mehrfachen Steuerhinterziehung in den Jahren 1983 bis 1990 im Zusammenhang mit der Firma J GmbH & Co KG freigesprochen. Den Angeklagten J B hat es darüber hinaus vom Vorwurf der Beihilfe zur Steuerhinterziehung und zum Subventionsbetrug in mehreren Fällen freigesprochen.

Mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen beanstandet die Staatsanwaltschaft jeweils die Freisprechung der beiden Angeklagten. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel haben Erfolg.