BGH - Urteil vom 10.01.1990 (3 StR 460/89) - DRsp Nr. 1999/4901
BGH, Urteil vom 10.01.1990 - Aktenzeichen 3 StR 460/89
DRsp Nr. 1999/4901
1. Zwischen Täterschaft einerseits und Beihilfe andererseits ist Fortsetzungszusammenhang wegen Verschiedenheit der Beteiligungsformen nicht möglich.2. Die Verjährungsfrist für Betrug beträgt fünf Jahre.